Diese Abmahnung hatte natürlich keinen Bestand. Zum ersten war schon die Kostennote rechtswidrig (Anwalt in eigener Sache) und als Betrugsversuch zu werten, worin sich allerdings die Staatsanwaltschaften sehr schwer tun. Zum anderen wurde die auf seinen Antrag zunächst erlassene einstweilige Verfügung des Amtsgerichts München durch das Landgericht aufgehoben, nachdem Günter Freiherr von Gravenreuth auf einen Hinweis des Gerichtes hin den Antrag zurück nahm.
Jörg Reinholz
Hafenstr. 67
34125 Kassel
vorab per mail an: joerg.reinholzfastix.de
Unser Zeichen: GVG-8402 /05 GVG
Bei Rückfragen und Zahlungen bitte stets angeben
Frhr. von Gravenreuth ./. Jörg Reinholz
Bitte sofort vorlegen
Einstweilige Verfügungssache
Sehr geehrte Herr Reinholz,
Hiermit zeige ich an, dass ich mich selbst vertrete. Sie erklärten bei
http://www.it-schule.de/nachricht_zeigen.php?id=166&start=11&bereich_id=2 u. a.:
Der Herr Anwalt beklagt sich in einer auf den 12. April 2005 datierten Abmahnung über Formulierungen bei welchen das "Rechtsanwalt" so geschrieben ist, dass sich das "Rechts" in Anführungsstrichen befindet, also "Rechts"Anwalt. Er betrachtet das so, als würde man ihm absprechen das er ein "Organ der Rechtspflege" ist. Dem Autor allerdings erscheint eine solche Schreibweise durchaus gerechtfertigt.
(Hervorhebung durch den Unterzeichner).
Durch den letzten Satz sind Sie über ein reines Zitat hinausgegangen und haben sich den Text zueigen gemacht.
Die streitgegenständliche Äußerung ist nicht mehr von Art. 5 GG gedeckt, sondern stellt einen Eingriff in meine berufliche Tätigkeit dar. Die Bezeichnung „"Rechts“anwalt stellt als Beleidigung (VGH Mannheim, AnwBl. 1979, 227) eine nicht hinnehmbare Schmähkritik dar, sodass ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB besteht.
Selbiges gilt auch für das Absprechen ein "Organ der Rechtspflege" zu sein.
Sie erklärten ferner:
Die Geschichte mit Symikron und den durchaus klar rechts- und somit standeswidrigen Serienabmahnungen in der Sache FTP-Explorer.
(Hervorhebung durch den Unterzeichner).
Das OLG Düsseldorf hat in dem von Ihnen wohl angesprochenen Fall Strieder nicht über die Zulässigkeit und Begründet des markenrechtlichen Unterlassungsanspruch (war dort nicht Streitgegenstand) entschieden. Da aufgrund der Abmahnung eine Unterlassungs-erklärung abgegeben war, ging allein über die Begründetheit einer Zahlungsklage. Das Gericht war allein der Auffassung, dass ich – wie Sie selbst ausführen - als "ausgelagerte Rechtsabteilung" der Firma Symicron tätig war und deshalb keine Abmahnkosten zu erstatten wären. (Volltext bei: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010188.htm)
Die o. g. Behauptung ist daher obj. falsch, sodass ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB besteht.
Das LG und das OLG München haben z.B. „in Serie“ (um Ihre Wortwahl zu gebrauchen) die Begründetheit der Ansprüche der Firma Symicron bejaht.
Anbei erhalten Sie als Angebot zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Vorformulierung. Ich darf darauf hinweisen, dass ich auch andere Formulierungen, z.B. nach dem sog. "Hamburger Brauch" (BGH GRUR 1978, 192) akzeptieren, sofern sie die von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestvoraussetzungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr beinhalten, d.h. ein Vertragsstrafeversprechen für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung. Die Abmahnkosten darf ich Ihnen wie folgt bekannt geben:
KOSTENRECHNUNG
Streitwert: € 10.000,00
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG, §§ 2, 13 RVG € 631,80
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Summe € 651,80
Es bleibt Ihnen unbenommen, einen Teil der oben genannten Ansprüche anzuerkennen, Sie müssten dann jedoch mit der gerichtlichen Geltendmachung der restlichen Ansprüche rechnen. Sollten ich die unterschriebene Unterlassungserklärung nicht bis spätestens zum
28. Oktober 2005 12.00 Uhr (hier eingehend)
in Händen haben, werden ich unverzüglichen die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Gericht prüfen.
Sollten die geltend gemachten Kosten nicht bis spätestens bis zum genannten Termin eingegangen sein, werden insoweit unverzüglichen Einleitung gerichtlicher Schritte ein-geleitet.
Zudem werden Sie aufgefordert, gem. § 34 BDSG Auskunft darüber zu geben,
a) welche Daten zu meiner Person bei Ihnen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,
b) welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und
c) an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden.
Ich erwarte diese Auskunft bis zum
11. November 2005
Sollte ich sie nach Ablauf der nicht in Händen haben, werde ich unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. von Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)