Am 06. Februar 2008, rechtskräftig seit dem 16. April 2008, verurteilte das Amtsgericht München in dem Verfahren 823 Ds 241 Js 203915/06 den Günter Freiherr von Gravenreuth wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung bis zum 15. April 2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diesem Urteil liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2001 vertrat der Angeklagte von seiner Rechtsanwaltskanzlei aus, Marktstraße 14 in München, den Geschädigten rechtsanwaltlich in einer zivilrechtlichen Streitigkeit vor dem Landgericht Düsseldorf gegen Herrn Franco P. Nach Beendigung des Rechtsstreites erging am 17. Oktober 2002 zu Gunsten des Geschädigten ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf in Höhe von 2.321,80 €. Am 15. November 2002 ging eine Abschrift dieses Beschlusses in der Kanzlei des Angeklagten ein. Herr Franco P. überwies den oben genannten Betrag auf das Konto des Angeklagten bei der Deutschen Bank, wo er am 18. November 2002 gutgeschrieben wurde. Obwohl dieser Betrag, wie der Angeklagte wusste, dem Geschädigten zustand, kehrte ihn der Angeklagte in der Folgezeit in München nicht an den Geschädigten aus, sondern behielt ihn für sich. Auch trotz mehrfacher Nachfragen und Zahlungserinnerungen sowie einer rechtsanwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 03. März 2005 erfolgte keine Zahlung an den Geschädigten. Wie es der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, wurde so das Vermögen des Geschädigten zumindest konkret gefährdet.