AG München: 6 Monate wegen Unterschlagung von 7000 Euro (824 Ds 241 Js 203139/05)

Am 01. Dezember 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht München in dem Verfahren 824 Ds 241 Js 203139/05, rechtskräftig seit dem 16. April 2008, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 2008 wegen Untreue (Einzelstrafe hierfür: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung bis zum 15. April 2013 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Einbezogen wurde die siebenmonatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 06.Februar 2008 (nachfolgend c).

Dieser Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2002 vertrat Günter Freiherr von Gravenreuth den Geschädigten E. D. in einer zivilrechtlichen Streitigkeit gegen die Handwerkskammer Düsseldorf vor dem Landgericht Düsseldorf. Am 14. August 2002 wurde der Rechtsstreit dadurch beendet, dass die Parteien einen Vergleich schlossen. Geregelt war in diesem Vergleich u.a., dass die Gegenseite an den Mandanten des Angeklagten, Herrn E. D. einen Betrag von 6.000,00 € zu treuen Händen auf das Konto des Angeklagten zahlen sollte. Spätestens am 09. September 2002 erfolgte diese Zahlung. Des weiteren hatte der Mandant des Angeklagten wegen einer Reduzierung des Streitwertes zu viel Gerichtskosten einbezahlt. Deshalb überwies die Gerichtszahlstelle Düsseldorf am 05. September 2002 976,57 € auf das Konto des Angeklagten, damit das Geld an dessen Mandanten weitergeleitet werden konnte. Obwohl die Gelder von insgesamt 6.976,57 € dem Mandaten des Angeklagten zustanden, kehrte der Angeklagte den Betrag nicht an diesen aus, sondern verleibte diesen Betrag seinem eigenen Vermögen ein. Trotz mehrerer Zahlungserinnerungen und Aufforderungen durch den Mandaten verweigerte der Angeklagte eine Auszahlung.


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