AG M 161 C 31243/05

Einstweilige Verfügung: AG München 161 C 31243/05

Nach der erfolgsfreien Abmahnung vom 21.10.2005 klagte Günter Freiherr von Gravenreuth tatächlich. Mit Antrag vom 28.11.2005 erwirkte er zunächst eine einstweilige Verfügung gegen mich. Diese hätte, so das Landgericht München, niemals durckommen dürfen. Am 6.11.2005 stellte er einen Ordnungsmittelantrag. Ich selbst ging (von einem Kassler Anwalt vertreten) mit einem Widerspruch gegen die Verfügung vor. Noch  im November 2005 wurde über diesen Widerspruch verhandelt und die Verfügung aufrecht erhalten. Wie mir später von meinem Anwalt mitgeteilt wurde hatte die Münchner Amtsrichterin Grönke-Müller sich nicht getraut die zuvor selbst erlassene Verfügung aufzuheben, weil Günter Freiherr von Gravenreuth doch so ein bekannter Anwalt gewesen sei. Später war sie sehr viel mutiger.

Die Aufhebung durch das LG München

Am  9. Mai 2006 wurde die Verfügung auf meine Berufung und bei unveränderter Argumentation vom LG München aufgehoben, denn Gravenreuth nahm seinen Antrag auf den Erlass der Verfügung zurück. Er wurde zuvor aufgeklärt, dass alles, was er unterlassen haben wollte doch unverkennbar zulässige Meinungsäußerungen seien, welche sich auf Tatsachen stützten. Ehrenrühriges oder rechtsverletztendes konnten die Münchner Landrichter nicht erkennen.

Was weiter geschah:

Am 15.5.2006 begehrte Günter Freiherr von Gravenreuth trotz des verlorenen Verfahrens(sic!) allen Ernstens eine Unterlassungserklärung. Er drohte, Richter Buske vom LG Hamburg sei  nicht so leicht zu verwirren.

Trotz der Kenntnis des Artikels bereits am 21.10.2005 und trotz des Ordnungsmittelantrages vom 6.11.2005, dem ein Vollabdruck des damaligen Artikels bei lag (ab Seite 6) mahnte Gravenreuth am 25.5.2006 erneut wegen des Artikels ab: diesmal wegen einer Textstelle die sich schon am 21.10.2005 und ganz gewiss auch am 6.11.2005 unmittelbar über der strittigen Textstelle (auf Seite 6) befand: "Niemand mit etwas anderem als Stroh oder Abmahnungen im Kopf"...

Am 16.6.2006 versicherte Günter Freiherr von Gravenreuth gegenübert dem LG Hamburg in der Sache 324 O 391/06 an Eides statt, er habe "hiervon erst am 25.5.2006 Kenntnis erlangt".

Im August 2006 belog Günter Freiherr von Gravenreuth das Landgericht Berlin, als er diesem vormachte, es bestände in der Sache  161 C 31243/05 des AG München eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Ordnungsstrafe. Diese war aufgehoben, Günter Freiherr von Gravenreuth, der eifrig vorgan seine Persönlichkeitsrechte zu schützen, belog das Gericht in der Absicht des Prozessbetruges und verleumdete mich.

Im November 2006 behauptete Günter Freiherr von Gravenreuth in der Absicht, eine Bezahlung der durch den Verlust des Prozesses in der Berufung kraftlos gewordenen Kostenfeststellungsbeschlüsse aus dem Verfahren zu bewirken, gegenüber dem AG Kassel deren Rechtswirksamkeit und legte diese zur Beitreibung vor. Diesen Betrug - und das obwohl der angestebte Schaden viel höher als in der Sache zum Nachteil der TAZ war, wollte die Staatsanwaltschaft Kassel nicht ermitteln und führte als "Grund" den § 154 (1) StPO an.


Weitergehende Informationen: